Rauchmelder

  • 17 Mär 2020
  • Hölz Sicherheitstechnik GmbH

Rauchmelder

Rechte und Pflichten für Vermieter in Bundesländern mit gesetzlicher Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern,

Für den Einbau der Rauchwarnmelder ist in der Regel der Bauherr bzw. Eigentümer des Hauses/der Wohnung verantwortlich (Ausnahme: Mecklenburg-Vorpommern).  In einigen Bundesländern liegt auch die gesetzliche Wartungspflicht allein beim Haus- bzw. Wohnungseigentümer. In mehreren Bundesländern wird auch dem unmittelbaren Besitzer – sprich dem Mieter – die Wartung übertragen, falls nicht der Eigentümer diese Verpflichtung übernimmt.

Auch wenn der Verwalter bzw. Eigentümer die Wartungspflicht an den Mieter überträgt, entlässt ihn das nicht vollständig aus der Haftung. Gemäß Grundgesetz bricht Bundesrecht Landesrecht. Deswegen ist nicht denkbar, dass ein Landesgesetzgeber in die durch Bundesrecht (BGB) abschließend geregelten Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern eingreift. Sofern danach überhaupt durch Landesrecht in seine mietrechtliche Position eingegriffen werden darf, könnte den Mieter allenfalls eine Mitschuld treffen, so die Einschätzung von Rechtsexperten.

Die in der Landesbauordnung zulasten der unmittelbaren Besitzer festgeschriebene Wartungspflicht widerspricht nach Meinung einiger Experten zudem den allgemein gültigen zivilrechtlichen Grundsätzen. Danach muss der Eigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für die Wohnungen in seinem Mietshaus ohnehin dafür sorgen, dass die Nutzer, also etwa Mieter, aber auch Besucher, nicht von vermeidbaren Gefahren geschädigt werden. Setzt er dazu technische Geräte ein, muss er für deren Funktionssicherheit sorgen.

Kommt der Vermieter zu dem Entschluss, die Wartung der Rauchmelder vertraglich auf die Mieter zu übertragen, muss er sicherstellen, dass die Mieter physisch und psychisch in der Lage sind, die übernommene Aufgabe und Verantwortung zu begreifen und zuverlässig auszuführen, hier also Inspektion und Wartung der Rauchmelder gemäß den Herstellerangaben durchführen zu können. Insoweit besteht eine sogenannte „Sekundärhaftung“ für die sorgfältige Auswahl und laufende Überwachung desjenigen, dem vertraglich die Verpflichtung übertragen werden soll bzw. übertragen wurde.

Vermieter sind zudem verpflichtet, für alle Mieter eine Lösung zu bieten. Ist ein Mieter beispielsweise aus körperlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, der Inspektion und Wartung selbstständig nachzukommen, muss auch hier eine ausreichende anderweitige Lösung geschaffen werden.

Hölz Sicherheitstechnik GmbH

Die Firma Hölz wurde von Hans-Joachim Hölz und seiner Frau Barbara am 1. März 1977 als Meisterbetrieb in Maintal-Bischofsheim in der Breulgasse 20 gegründet. Bereits drei Jahre später, im Jahre 1980, wurde daraus die Hölz Schlüssel und Sicherheitstechnik GmbH. Aufgrund des ständigen Wachstums der Firma fand im Jahre 1981 der Umzug des Ladengeschäftes in den Fechenheimer Weg 16 statt. Bereits 1987 expandierte die Hölz GmbH erneut und zog mit dem Büro und der Schlosserwerkstatt in die Spessartstraße 17. Das Zusammenlegen von Verkauf, Büro und Schlosserwerkstatt in die Spessartstraße 17 erfolgte im Januar 1994. Ein weiterer Meilenstein fand 2014 mit dem Umzug in wesentlich größere Räumlichkeiten in die Taunusstaße 64 statt. Ein einladender Showroom im Ladenbereich ermöglicht nun eine neue Form der Präsentation rund um das Thema Sicherheit für Wohnung, Haus und Betrieb./img/kunde/big_logo.png Die beiden Söhne, Thomas Hölz (Metallbaumeister) und Christian Hölz (Schreinermeister), wurden im Jahre 2004 zu Gesellschaftern und Geschäftsführern bestellt und leiten seit 2009 hauptverantwortlich die Firmengeschicke. Die Firma Hölz GmbH ist schon über 40 Jahre für Sie da! Auch in Zukunft sind wir gerne Ihr Spezialist für vorbeugenden Einbruch– und Brandschutz an Türen, Fenstern und Toren und für vieles andere mehr.